Gesetze / Finanzausgleichsgesetz
FAG§ 17 Vollzug der Verteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 10
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 – 9 S 3232/21Zitiert von 4
- Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht, 27.01.2017 – LVerfG 4/15
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 16.01.2019 – P.St. 2606, P.St. 2607, P.St. 2608, P.St. 2612, P.St. 2613
- VG Stuttgart, 10.11.2015 – 12 K 5177/14Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 28.10.2021 – 9 A 349/20 MDZitiert von 2
- VG Magdeburg, 12.05.2015 – 9 B 307/15Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 25.04.2013 – 2 A 286/12Zitiert von 1
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 04.06.2010 – StGH 1/08
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 15.04.2010 – 1/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 FAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/17#abs-1 (1) Die Höhe des Gemeindeanteils am Aufkommen der durch Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer und seine Verteilung nach Ländern nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden beim Bundesministerium der Finanzen jeweils nach Ablauf eines Monats berechnet. Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird den Ländern zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 in monatlichen Teilbeträgen überwiesen. Dabei wird er dergestalt länderweise verteilt, dass bei dem einzelnen Land zusammen mit dem Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer der insgesamt seinen Gemeinden zustehende Anteil erreicht wird. Ist der Gemeindeanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer bei dem einzelnen Land höher als der seinen Gemeinden insgesamt zustehende Anteil an der Umsatzsteuer, wird der darüber hinausgehende Betrag mit dem Anteil des Landes an der Einfuhrumsatzsteuer verrechnet. § 14 Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinAusglG%202005/17#abs-2 (2) Näheres kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.